Still, kontemplativ und fast fastend

Am Karfreitag hatte die Vowi offen und empfahl sich ganz dem Gesetz, indem sie folgende Ausnahme der Gestaltung für diesen „stillen Feiertag“ in einem öffentlichen Raum konsequent umsetzte:
„außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

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