Am Karfreitag hatte die Vowi offen und empfahl sich ganz dem Gesetz, indem sie folgende Ausnahme der Gestaltung für diesen „stillen Feiertag“ in einem öffentlichen Raum konsequent umsetzte:
„außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
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