Antwort des Bundeskartellamtes

Sehr geehrter Herr Maaß,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Beschlussabteilung hatte das zum 1. September 2013 geänderte neue Preissystem auf eine Vielzahl von Beschwerden hin bereits im Vorfeld der Einführung einer Vorprüfung unterzogen. Gegenstand der Vorprüfung war die Frage, ob das Preissystem Gegenstand einer vertieften Prüfung im Rahmen eines förmlichen Ermittlungsverfahrens sein sollte. Die Beschlussabteilung hat sich entschieden, ein solches Verfahren nicht einzuleiten. Maßgeblich waren in erster Linie die geringen Erfolgsaussichten.

Auch ein Monopolist (so Sky denn einer ist) darf seine Preise grundsätzlich frei bestimmen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gegeben, wenn ein Monopolist verschiedene Kundengruppen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung drängte sich bei Sky jedoch nicht auf. Die relative Verteuerung von Verträgen mit Gaststätten in dichter besiedelten, kaufkräftigen und „sportaffinen“ Gebieten verbunden mit eine relativen Verbilligung von Verträgen mit Gasstätten in dünn besiedelten, wenig kaufkräftigen und wenig „sportaffinen“ Gebieten erscheint sachlich gerechtfertigt. Im Zuge der Preisänderung kam es in weniger dicht besiedelten Gebieten tatsächlich auch zu Preissenkungen.

Allerdings hat Sky bei der Einführung des neuen Preissystems sein Preisniveau im Durchschnitt auch nicht unerheblich angehoben. Hierin kann unter Umständen ein so genannter Ausbeutungsmissbrauch liegen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Monopolist Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Doch auch nach diesem Maßstab sah die Beschlussabteilung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nicht zuletzt haben sich auf Seiten von Sky die Kosten für den Einkauf von Fußballrechten erheblich erhöht. Sky konnte zudem zeigen, dass ein Abonnement für die meisten Gaststätten unter dem Strich ein lohnenden Geschäft bleiben würde, sprich, dass der durch die zusätzlichen Gäste generierte Mehrumsatz die Kosten für das Abonnement übersteigt. Im Ergebnis ergaben sich nicht genügend Anhaltspunkte, um die absolute Preisgestaltung von Sky unter dem Gesichtspunkt des Ausbeutungsmissbrauchs aufgreifen zu müssen.

Ob Sky die Preiserhöhung in Ihrem speziellen Fall mit einer Qualitätssteigerung begründen kann, die bei Ihnen gar nicht ankommt, weil sie der dazwischengeschaltete Kabelbetreiber nicht unterstützt, ist eine spezielle Einzelfrage mit der sich die Beschlussabteilung nicht befasst hat und die es für sich genommen nicht rechtfertigt, hier noch einmal tätig zu werden. Es dürfte sich hierbei auch weniger um ein kartellrechtliches Problem handeln.

Aus kartellrechtlicher Sicht ist es schließlich nicht unzulässig, wenn Sky sein Programm neben den Abo-Preisen unter anderem auch mit Werbeeinblendungen finanziert.

Mit freundlichen Grüßen


…Beschlussabteilung
Bundeskartellamt

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